Neuerungen in der Personalverrechnung 2026

Neuerungen in der Personalverrechnung 2026

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

das Jahr neigt sich in großen Schritten dem Ende zu. Mit dem Jahreswechsel 2026 stehen in der Personalverrechnung einige bedeutende Änderungen an.

Gesetzesänderungen, Anpassungen der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Werte sowie aktualisierte Meldepflichten wirken sich direkt auf die tägliche Abrechnungspraxis aus.

Wir möchten Sie mit diesem Newsletter über die wichtigsten Neuerungen informieren, damit Sie gut vorbereitet sind – sowohl operativ für die Vorbereitung der Lohnabrechnungsunterlagen als auch strategisch für die Personalplanung.

Kurzer Überblick 📋

  • Geringfügigkeitsgrenze bleibt unverändert
  • ÖGK-Anmeldung mit verpflichtender Arbeitszeitangabe
  • Änderung steuerfreie Überstundenzuschläge und Feiertagsarbeitsentgelt
  • Überstunden und Gleitzeit
  • Arbeitslosengeld und Zuverdienst
  • Änderungen freier Dienstnehmer
  • A1-Bescheinigung bei Auslandsdienstreisen
  • Weiterbildungszeit
  • Antrittsvoraussetzung Korridorpension
  • Neue Teilpension
  • Altersteilzeitreform
  • Neue Beitragssätze ab 2026

Keine Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze

Unter einem geringfügigen Dienstverhältnis versteht man ein Dienstverhältnis, welches die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Für das Jahr 2026 wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht angehoben und beträgt weiterhin EUR 551,10. Da viele Kollektivverträge bereits ab Jänner 2026 Gehaltserhöhungen vorsehen, ist zu beachten:

  • Bei Entlohnung nahe der Geringfügigkeitsgrenze kommt es automatisch zu einer Vollversicherung, sobald die Grenze überschritten wird.
  • Wer eine Vollversicherung vermeiden möchte, muss eine Reduktion der Arbeitsstunden durchführen.

⚠️ Achtung: Bitte beachten Sie, dass Stundenänderungen auch immer schriftlich zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber festzuhalten sind, um diese Vereinbarung im Falle einer Lohnabgabenprüfung vorlegen zu können.

Arbeitszeitausmaß muss verpflichtend bei der Anmeldung der ÖGK übermittelt werden

Ab Jänner 2026 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung von Dienstnehmern bei der Sozialversicherung (ÖGK) verpflichtend das Arbeitszeitausmaß angeben. Dies verschafft der ÖGK mehr Transparenz, um eine Vergleichbarkeit zwischen Einkommen und Arbeitszeit herzustellen. Daher bitten wir Sie, diese Informationen ergänzend zu den üblichen Anmeldedaten zu übermitteln, ansonsten kann keine Anmeldung vorgenommen werden.

Bei fallweisen Dienstnehmern ist Folgendes zu beachten: Es ist die vereinbarte Tagesarbeitszeit zu melden, diese Angabe hat jedoch nichts mit der Verrechnung zu tun. Verrechnet werden die Stunden, die dann tatsächlich geleistet wurden.

👉 Arbeitszeitänderungen nach der Anmeldung müssen weiterhin nicht an die ÖGK gemeldet werden. Außer es ändert sich das Versicherungsausmaß (vollversichert/geringfügig).

💡 Praxistipp: Am besten benutzen Sie für Anmeldungen unser Personalstammblatt.

Änderung der steuerfreien Überstundenzuschläge und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs. 2 Einkommensteuergesetz sind im Kalenderjahr 2026 für bis zu 15 Überstunden und bis EUR 170,00 steuerfrei (statt bisher 10 Stunden beziehungsweise EUR 120,00).

Weiters soll das Feiertagsarbeitsentgelt, welches erst im Frühjahr 2025 auf steuerpflichtig umzustellen war, durch dezidierte gesetzliche Anordnung gemäß § 68 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ab 01.01.2026 wieder dauerhaft steuerfrei sein.

Überstunden und Gleitzeit

Einige Unternehmen haben eine Gleitzeitvereinbarung und zahlen zusätzlich monatlich eine Überstundenpauschale aus. Dies führt ab 2026 zu einem Problem, welches die Steuerfreiheit betrifft.

⚠️ Achtung: Wenn man in der Gleitzeitperiode Überstunden auszahlt, darf der Zuschlag nicht steuerfrei behandelt werden.

Warum? Weil man durch die Gleitzeit den Anfall der Überstunden vermeidet. Denn Stunden in der Gleitzeit sind keine echten Überstunden, sondern nur sogenannte Gleitstunden. Diese Gleitstunden werden erst durch Ablauf der Gleitzeitperiode zu Überstunden definiert. Überstunden, die innerhalb der Gleitzeitperiode mit einem steuerfreien Zuschlag ausbezahlt werden, führen bei einer Lohnabgabenprüfung mit Sicherheit zu Diskussionen.

💡 Empfehlung: Wenn man eine monatliche Gleitzeitperiode vereinbart und die Überstunden, die ausbezahlt werden, auch geleistet wurden, dann kann man diese steuerfrei behandeln.

Arbeitslosengeld und Zuverdienst

Die Möglichkeit, eine geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe auszuüben, wird ab 01.01.2026 im Grundsatz abgeschafft. Es gibt gemäß § 12 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz nur noch vier Ausnahmefälle, in denen arbeitslose Personen weiterhin geringfügig beschäftigt sein dürfen, ohne das Arbeitslosengeld beziehungsweise die Notstandshilfe zu verlieren:

  1. Wer mindestens 26 Wochen neben der vollversicherten Hauptbeschäftigung durchgehend einer geringfügigen Nebentätigkeit nachging und diese nach dem Ende des Hauptjobs weiterführt.
  2. Wer nach einer mindestens 52 Wochen andauernden Krankheit oder Rehabilitation ins Arbeitsleben zurückkehren möchte, kann begrenzt auf maximal 26 Wochen eine geringfügige Tätigkeit annehmen.
  3. Wer als Langzeitarbeitsloser mit mindestens 365 Tagen Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Anschluss für maximal 26 Wochen einer geringfügigen Tätigkeit nachgeht.
  4. Wer älter als 50 Jahre ist oder einen Behindertenstatus hat und mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, kann eine geringfügige Tätigkeit annehmen, ohne Leistungsansprüche zu verlieren.

Wenn ein Dienstnehmer keine dieser Ausnahme-Regeln erfüllt, muss er die geringfügige Beschäftigung spätestens bis 31.01.2026 beenden, um weiterhin ab 01.01.2026 Geld vom Arbeitsmarktservice zu erhalten.

⚠️ Achtung: Die Beseitigung der geringfügigen Zuverdienstmöglichkeit betrifft auch geringfügige Beschäftigungen, die vor dem 01.01.2026 begonnen haben.

💡 Empfehlung: Wir empfehlen, dass sich die Dienstnehmer direkt beim Arbeitsmarktservice beraten lassen, da die Beurteilung häufig vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Denn als Steuerberatungskanzlei können wir keine dienstnehmerbezogenen Auskünfte geben, da uns die individuellen Arbeitsumstände der einzelnen Dienstnehmer nicht im Detail bekannt sind.

Änderungen bei freien Dienstnehmern

Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmer: Mit Jahresbeginn wird die Rechtslage bezüglich der Kündigungsbestimmungen für freie Dienstnehmer neu geregelt. Zukünftig gelten von beiden Vertragsparteien bei einer Kündigung gesetzliche Fristen, sofern keine günstigere Vereinbarung für den freien Dienstnehmer abgeschlossen wurde.

  • Im ersten Berufsjahr 4 Wochen
  • Ab dem zweiten Berufsjahr 6 Wochen
  • Kündigungstermin ist der 15. oder Monatsletzte

Außerdem kann eine Probezeit in der Höhe von einem Monat schriftlich vereinbart werden, in welchem das Dienstverhältnis jederzeit von beiden Seiten gelöst werden kann.

👉 Die Bestimmungen gelten für alle freien Dienstverhältnisse, welche ab dem 1. Jänner 2026 begründet werden. Bestehende Verträge mit abweichenden Regelungen behalten weiterhin unverändert ihre Gültigkeit.

Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmer: Der § 1 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz sieht die Änderung vor, dass freie Dienstnehmer zukünftig einem Kollektivvertrag unterliegen können. Dies kann entweder durch den Abschluss von eigenen Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer oder durch die Miteinbeziehung freier Dienstnehmer in bestehende Kollektivverträge erfolgen.

Damit entsteht jedoch keine Verpflichtung, dass neue Kollektivverträge abgeschlossen werden müssen, noch erfolgt eine automatische Einordnung freier Dienstnehmer in bestehende Kollektivverträge.

⚠️ Wichtig: Abzuwarten bleibt einerseits die Gesetzwerdung des Entwurfes und darüber hinaus das Zustandekommen von entsprechenden Kollektivverträgen. Davor ergibt sich diesbezüglich keine Änderung.

Erinnerung A1-Bescheinigungen bei Auslandsdienstreisen

⚠️ Achtung: Derzeit kommt es vermehrt zu Kontrollen der A1-Bescheinigungen bei Dienstreisen ins Ausland. Vor allem bei Messen, Seminaren, an Flughäfen oder in Hotels ist dies oftmals der Fall.

Eine Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist immer dann erforderlich, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorübergehend in einem anderen Staat tätig werden (Entsendungen) oder gewöhnlich in mehreren Staaten tätig sind (Kollisionsfälle).

⚠️ Wichtig: Die Bescheinigung PD A1 ist im Ausland von der Dienstnehmerin beziehungsweise vom Dienstnehmer verpflichtend mitzuführen und im Falle einer Kontrolle vorzuweisen. Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass in Österreich eine aufrechte Sozialversicherung besteht. Sollte keine A1-Bescheinigung mitgeführt werden, drohen in den meisten europäischen Ländern empfindliche Bußgeldbescheide.

👉 Gerne übernehmen wir für Sie die Beantragung auf Ausstellung eines A1-Formulares. Geben Sie uns hierfür nur bekannt, wann die Reise stattfindet beziehungsweise wie lange diese dauert und wohin sie geht.

Weiterbildungszeit

Ab 01.01.2026 kann statt der bereits abgeschafften Bildungskarenz eine „Weiterbildungszeit“ zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden.

Als Förderung steht seitens Arbeitsmarktservice die Weiterbildungsbeihilfe zur Verfügung. Sie beträgt zwischen EUR 40,40 bis maximal EUR 67,94 täglich, und es besteht kein Rechtsanspruch darauf, sondern es handelt sich um eine Ermessensleistung des Arbeitsmarktservice. Ein Antrag ist frühestens drei Monate vor beabsichtigtem Beginn möglich.

Dieses Nachfolgemodell sieht zudem strengere Voraussetzungen vor. Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Mindestbeschäftigung: zwölf Monate ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber
  • Niedrigverdiener müssen eine Pflichtberatung in Anspruch nehmen
  • Akademiker müssen zumindest 208 Wochen (= 4 Jahre) arbeitslosenversichert gewesen sein
  • 26 Wochen Sperrfrist nach Bezug von Kinderbetreuungsgeld
  • Die Bildungsmaßnahme muss ein Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden (16 Wochenstunden bei vorhandenen Betreuungspflichten) umfassen.
  • Die Vereinbarung über eine Weiterbildung wird nur wirksam, wenn auch eine Weiterbildungsbeihilfe seitens Arbeitsmarktservice zuerkannt wird.

💡 Empfehlung: Halten Sie in der Vereinbarung mit dem Dienstnehmer fest, ob diese auch ohne Weiterbildungshilfe seitens Arbeitsmarktservice zustande kommen soll, da diese sonst obsolet wird.

⚠️ Achtung: Beträgt der Bruttobezug mindestens die halbe Höchstbemessungsgrundlage (2026 voraussichtlich EUR 3.545,00), muss der Dienstgeber 15 % Zuschuss an den Dienstnehmer leisten und die Beihilfe des Arbeitsmarktservice reduziert sich um diesen Betrag.

Erhöhung der Antrittsvoraussetzungen zur Korridorpension

Die Korridorpension ist eine österreichische Pension, die einen früheren Pensionsantritt ermöglicht, dafür aber mit stärkeren Pensionsabschlägen verbunden ist. Beginnend mit 1. Jänner 2026 wird einerseits das Antrittsalter für die Korridorpension vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr, andererseits die erforderliche Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt jeweils in moderatem Verlauf und maßvollem Ausmaß pro Quartal um zwei Monate.

Neue Teilpension

Die Teilpension, die am 1.1.2026 in Kraft tritt, ermöglicht es Pensionsberechtigten, ihre Arbeitszeit deutlich zu reduzieren und parallel einen Teil ihrer Pension zu beziehen. Die dadurch weiter angesammelten Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen erhöhen den verbleibenden sogenannten „offenen“ Pensionsanspruch, sodass die endgültige Alterspension steigt.

Mit diesem neu geschaffenen Instrument soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand gleitender gestaltet werden. Der Arbeitgeber trägt ausschließlich die Kosten der geleisteten Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung und hat somit, anders als im Modell der Altersteilzeit, keine zusätzlichen Personalkosten.

Voraussetzungen – Erfüllung der Voraussetzung für eine Art der Alterspension:

  • Reguläre Alterspension (§ 4 Abs. 1 Allgemeines Pensionsgesetz)
  • Korridorpension (§ 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz)
  • Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3 Allgemeines Pensionsgesetz)
  • Langzeitversichertenpension (§ 617 Abs. 13 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

Die Arbeitsreduktion muss zwischen 25 % und 75 % im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber reduziert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilpension.

Altersteilzeitreform

Mit Jahresbeginn 2026 wird die Altersteilzeit in Österreich grundlegend reformiert. Mit der Einführung der neuen Teilpension kommt es zu einer deutlichen Einschränkung des bisherigen Altersteilzeitmodells. Neben der Modifikation der Zugangsmöglichkeit als auch der Bezugsdauer werden zudem auch Förderungen des Arbeitsmarktservice eingeschränkt.

Die Maßnahmen führen dazu, dass die Altersteilzeit künftig weniger attraktiv sein wird als bisher, da sich die Kostenbelastung für Arbeitgeber erhöhen wird. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Maximale Bezugsdauer: Bisher bis zu 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter; ab 01.01.2026 auf 3 Jahre reduziert (übergangsweise 4,5 Jahre 2026 beziehungsweise 4 Jahre 2027).
  • Strengere Zugangsvoraussetzungen: Bisher 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren; künftig stufenweise Erhöhung auf 884 Wochen.
  • Neue Berechnung des Oberwerts: Bisher Entgelt für Normalarbeitszeit plus gegebenenfalls Überstunden; künftig nur das Entgelt für die Normalarbeitszeit des Vorjahres, keine Überstunden.
  • Kürzungen bei der Förderung: Bisher 90 % Ersatz der Lohn- und Sozialversicherungs-Mehrkosten; künftig 80 % Ersatz in den Jahren 2026 bis 2028, die Möglichkeit des 100-prozentigen Ersatzes entfällt.
  • Anspruch bei bereits bestehender Pension: Ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld besteht nicht mehr, wenn bereits die Anspruchsvoraussetzungen einer Pensionsleistung erfüllt sind.
  • Nebenbeschäftigung: Jede zusätzliche Beschäftigung, auch geringfügig, führt zum Verlust des Altersteilzeitgeldes, wenn sie nicht bereits im Vorjahr regelmäßig ausgeübt wurde (mit Übergangsregelung für bestehende Vereinbarungen).

Neue Beitragswerte ab 01.01.2026

  • Höchstbeitragsgrundlage (monatlich): EUR 6.930,00
  • Geringfügigkeitsgrenze (monatlich): EUR 551,10
  • Der Pendlereuro wird auf EUR 6,00 pro Kilometer erhöht
  • Monatlich 15 Überstunden bis zu EUR 170,00 steuerfrei
  • Der Wohnbauförderungsbeitrag wird für alle Wiener auf 1,5 % erhöht (Zeitpunkt abhängig von der Verlautbarung im Landesgesetzblatt)
  • Stromkostenersatz 32,806 Cent pro Kilowattstunde für Firmen-Elektrofahrzeuge
  • Wird das Firmen-Elektrofahrzeug beim Dienstnehmer zu Hause aufgeladen und ermöglicht weder die Wallbox noch ein Ladekabel die eindeutige Zuordnung zur Lademenge des Fahrzeuges, dann ist ab 01.01.2026 der Stromkostenersatz abgabenpflichtig
  • Der steuerfreie Pauschalbetrag von EUR 30,00 pro Monat war nur bis 31.12.2025 möglich

Für weitere Fragen oder Anliegen steht Ihnen das Team der Personalverrechnung von Holzinger Steuerberatung gerne jederzeit zur Verfügung.