Familienbonus Plus 2027 - Das ändert sich
Mit dem Doppelbudget 2027/2028 wurden Änderungen beim Familienbonus Plus beschlossen. Die Neuregelung gilt erstmals für das Kalenderjahr 2027 bzw. für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2027.
Bisherige Regelung
Bis einschließlich 2026 kann der Familienbonus Plus grundsätzlich flexibel zwischen den anspruchsberechtigten Elternteilen aufgeteilt werden. Für Kinder unter 18 Jahren beträgt der Familienbonus derzeit bis zu € 2.000 pro Jahr und Kind.
Neue Aufteilungsregelung ab 2027
Für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr bleibt die bisherige Regelung unverändert.
Für ältere Kinder wird die Aufteilung künftig eingeschränkt:
- Der Familienbonus Plus kann weiterhin 50 : 50 zwischen den Eltern aufgeteilt werden.
- Alternativ ist eine Aufteilung von 75 % : 25 % möglich.
- Die bisherige Möglichkeit, dass ein Elternteil den gesamten Familienbonus beansprucht, entfällt grundsätzlich für Kinder ab dem 4. Lebensjahr.
Ausnahmen
Von den neuen Regelungen sind bestimmte Sonderfälle ausgenommen. Dazu gehören insbesondere:
- Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird
- Kind ist älter als 4 Jahre und im Haushalt wohnt ein weiteres Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- bestimmte Konstellationen bei getrennt lebenden Eltern
Praktische Auswirkungen
Die Änderungen werden vor allem Familien betreffen, bei denen bisher ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze geltend gemacht hat. Künftig muss ein Teil des Bonus dem zweiten anspruchsberechtigten Elternteil zugeordnet werden, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Familienbonus bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen lassen, sollten ihre Angaben rechtzeitig überprüfen und gegebenenfalls anpassen lassen.
Empfehlung
Wir empfehlen allen Familien, die derzeit den Familienbonus Plus nutzen, ihre persönliche Situation rechtzeitig vor Beginn des Jahres 2027 zu überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei der optimalen steuerlichen Gestaltung und bei der Anpassung der entsprechenden Anträge.
Wir beraten Sie gerne!
Hinweis: Diese Information basiert auf den gesetzlichen Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 62/2026). Einzelne Detailfragen der praktischen Umsetzung sowie ergänzende Informationen der Finanzverwaltung bleiben abzuwarten.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach oesterreichischer Rechtslage (Stand 2026) und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen übernommen. Eine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Beitrags getroffen werden, ist ausgeschlossen. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation beraten wir Sie gerne persönlich.