Mehrarbeit bei Teilzeitkräften
Unter Teilzeitmehrarbeitszeit versteht man die Differenz zwischen vereinbarten Teilzeitarbeitsstunden und der gesetzlichen sowie kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
Für Mehrarbeitsstunden gebührt laut Arbeitszeitgesetz nach § 19d ein Zuschlag von 25 Prozent. Sind neben dem 25-prozentigen gesetzlichen Teilzeitzuschlag auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese konkrete Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
Anstelle der Bezahlung des 25-prozentigen Zuschlages für die Teilzeitmehrarbeit kann auch Zeitausgleich im selben Verhältnis vereinbart werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu konsumieren und den Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent in Geld zu bezahlen.
Wann entfällt dieser 25-prozentige Zuschlag?
Die Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn:
- die Mehrarbeitsstunden innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von 3 Monaten durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
- bei gleitender Arbeitszeit: die vereinbarte Arbeitszeit wird innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten beziehungsweise „ein Zuviel“ an Mehrarbeitsstunden kann vereinbarungsgemäß in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden;
- der/die Arbeitgeber:in mit dem/der Arbeitnehmer:in eine Vertragsänderung im Hinblick auf den künftig vorhersehbaren stärkeren Arbeitsanfall vereinbart hat. Es fallen somit künftig keine Mehrarbeitsleistungen mehr an.
Bitte beachten Sie, dass bei einem Austritt von Dienstnehmer:innen die offenen Mehrstunden mit einem 50-prozentigen Zuschlag ausbezahlt werden müssen.
Achtung bei Austritt: Sollten beim Austritt Minusstunden vorhanden sein, können diese nicht vom Lohn abgezogen werden.