Angleichung der Kündigungsfrist von Arbeiter:innen und Angestellten

Angleichung der Kündigungsfrist von Arbeiter:innen und Angestellten
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Die ursprünglich für den 1. Jänner 2021 geplante Angleichung wurde nunmehr auf 1. Oktober 2021 verschoben.

Ab 1. Oktober 2021 kann die Arbeitgeberkündigung nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden.

Ab diesem Zeitraum betragen die Kündigungsfristen:

  • im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
  • ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
  • ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
  • ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate
  • ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate

Dies bedeutet, dass Arbeitgeber:innen nicht nur längere Kündigungsfristen, sondern auch neue Kündigungstermine berücksichtigen müssen. Bei Ausspruch einer Kündigung muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Dienstverhältnis mit Quartalsende enden (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember).

Tipp:
Es besteht die Möglichkeit einer Vereinbarung von zusätzlichen Kündigungsterminen, welche bei Angestellten durchaus üblich sind. Hier wird vereinbart, dass das Ende des Dienstverhältnisses auch jeden 15. und letzten eines Kalendermonats möglich ist. Wir empfehlen Ihnen, diese Zusatzvereinbarungen so rasch als möglich mit Ihren Arbeiter:Innen abzuschließen.

Branchen mit überwiegendem Saisoncharakter:
Für einige Branchen haben die Kollektivvertragspartner den überwiegenden Saisoncharakter bereits dezidiert klargestellt und im Kollektivvertrag besondere Kündigungsregelungen getroffen. Folgende Branchen zählen ausdrücklich als überwiegende Saisonbranchen: Bauhilfsgewerbe, Hafner, Platten- und Fliesenleger, Keramiker, Maler und Tapezierer, Dachdecker-Glaser-Spengler, Steinmetze, Holzbau; Gärtner und Floristen, Gärtner- und Landschaftsgärtner; gewerbliche Forstunternehmen; Seilbahnen, Schifffahrtsunternehmen, Autobusunternehmen, Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen; Güterbeförderungsgewerbe (einschließlich Kleintransportgewerbe); Schädlingsbekämpfer; Bewachungsgewerbe. Es sind die in diesen Branchen im jeweiligen Kollektivvertrag vorgesehenen speziellen Kündigungsregelungen zu beachten.

Hotel- und Gastgewerbe:
Hier gibt es noch Diskussionen zwischen den Kollektivvertragspartnern. Die Wirtschaftskammer vertritt die Rechtsansicht, dass das Hotel- und Gastgewerbe als überwiegende Saisonbranche zählt und daher die bisherige 14-tägige Kündigungsfrist (ohne Kündigungstermin) auch nach dem 1. Oktober 2021 weitergilt.

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