Umsatzsteuerzinsen - neue Verzinsung nach dem Abgabenänderungsgesetz 2022
Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wird eine bisherige Regelungslücke durch die Einführung der Verzinsungsregelung für die Umsatzsteuer gemäß § 205c Bundesabgabenordnung geschlossen. Demzufolge sind nicht nur überfällige Gutschriften, sondern auch Nachforderungen zu verzinsen. Gemäß § 205c Bundesabgabenordnung liegt der Umsatzsteuerzinssatz 2 Prozent über dem Basiszinssatz.
§ 205c Bundesabgabenordnung sieht vor, dass Gutschriften mit dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung (Umsatzsteuervoranmeldung) bis zur Verbuchung der Gutschrift am Abgabenkonto zu verzinsen sind. Wurde die Gutschrift erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht, tritt die Verzinsung erst am 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung in Kraft. Voraussetzung für die Verzinsung ist, dass eine Gutschrift in der Voranmeldung andernfalls in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht wurde. Gemäß § 205c Bundesabgabenordnung kann die Verzinsung von Gutschriften zurückgewiesen werden, wenn der Abgabenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Nach dem gleichen Prinzip sind auch Nachforderungen zu verzinsen.
Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens 50 Euro betragen, bei geringeren Beträgen entfällt eine Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen. Umsatzsteuerzinsen auf Gutschriften werden darüber hinaus auch dann eingeräumt, wenn sich die Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung hinsichtlich von Prüfungsmaßnahmen der Behörde verspätet.
Die Zinsen werden erstmals für die Umsatzsteuererklärung 2022 und Umsatzsteuervoranmeldungen ab Juni 2022 festgesetzt.