Steuertipps 2025 kompakt mit Fokus auf Unternehmen
Liebe Klientinnen und Klienten,
da wir uns in großen Schritten dem Ende des Jahres 2025 nähern, möchten wir Sie noch über Tipps zu Steueroptimierungen informieren.
1 Ertragsteuer
1.1 Behandlung von Einnahmen und Ausgaben
- Durch das Verschieben von Erlösen beziehungsweise Einnahmen oder das Vorziehen von Ausgaben steht insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ein steuerpolitischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung.
- Eine Einschränkung besteht bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden: Sie sind dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen. Achtung: Dies gilt nur, wenn das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit vom Jahr der Fälligkeit der Rechnung abweicht.
- Die tatsächlichen Beiträge zur Sozialversicherung der Selbstständigen werden erst zwei bis drei Jahre im Nachhinein vorgeschrieben. Somit werden die finalen Beiträge für 2025 spätestens im Jahr 2027/2028 vorgeschrieben. Der steuerliche Gewinn 2025 kann jedoch durch eine freiwillige Vorauszahlung vermindert werden: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine solche Vorauszahlung insoweit anerkannt, als sie auf einer plausiblen Vorberechnung der voraussichtlichen Nachbemessung basiert.
Darüber hinaus kann die späte Nachbemessung zu Liquiditätsproblemen führen, da oft darauf vergessen wird. Durch eine vorläufige Berechnung der Beiträge und gegebenenfalls Vorauszahlung können zukünftige Liquiditätsengpässe vermieden und die steuerliche Bemessungsgrundlage bereits im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit reduziert werden.
1.2 Gewinnfreibetrag oder Investitionsfreibetrag
Gewinnfreibetrag:
- Natürliche Personen (Einzelunternehmen, Gesellschafter einer betrieblichen offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) können einen Gewinnfreibetrag bis maximal EUR 46.400 pro Jahr gewinnmindernd nutzen.
- Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 steht der Grundfreibetrag von 15 % zu. Für Gewinne über EUR 33.000 muss der Gewinnfreibetrag durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Investitionen gedeckt sein.
- Als begünstigte Investitionen gelten ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen mindestens 4 Jahre dienen. Beispiele: Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lastkraftwagen, Hardware, Gebäude.
- Weiters begünstigt sind bestimmte Wertpapiere, sofern diese dem Anlagevermögen zumindest 4 Jahre gewidmet werden.
- Ausgeschlossen sind zum Beispiel Personenkraftwagen (auch Elektrofahrzeuge), Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Investitionsfreibetrag (auch für Kapitalgesellschaften anwendbar):
- Alternativ zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kürzt der Investitionsfreibetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage im Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 um zusätzliche 20 % (bei klimafreundlichen Investitionen 22 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionen (vor und nach diesem Zeitraum gelten niedrigere Prozentsätze von 10 % beziehungsweise 15 %).
- Als begünstigt gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Gewinnfreibetrag, jedoch sind zusätzlich folgende Wirtschaftsgüter begünstigt: Elektrofahrzeuge sowie unkörperliche Wirtschaftsgüter aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit beziehungsweise Life Science.
- Hinweis: Eine Kombination aus Investitionsfreibetrag und Anwendung der degressiven Abschreibung ist grundsätzlich möglich. Dadurch können bei Anschaffungen im Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 im Idealfall bis zu 50 % beziehungsweise bei Öko-Investitionen sogar bis 52 % der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr steuerlich abgesetzt werden.
1.3 Steuerliche Begünstigungen für Mitarbeiter:innen
Steuerfreies Jobticket beziehungsweise Klimaticket und (Elektro-)Fahrräder: Die Kosten für Streckenkarten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstrecke, aber auch für vollständige Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel können vom Unternehmen für die Mitarbeiter:innen steuerfrei übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Darunter fällt auch das Klimaticket. Die Kostenübernahme darf nicht an Stelle von bestehendem Gehalt oder einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erfolgen. Werden den Mitarbeiter:innen (Elektro-)Fahrräder zur Verfügung gestellt, so ist dafür kein Sachbezug zu verrechnen.
Steuerfreie Weihnachtsgeschenke und Sachzuwendungen für Jubiläen: Nehmen Mitarbeiter:innen an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Weihnachtsfeiern) teil, so ist ein geldwerter Vorteil bis EUR 365 pro Jahr und Person steuerfrei. Sachzuwendungen (zum Beispiel Gutscheine, Goldmünzen) sind bis zu einem Betrag von EUR 186 pro Jahr und Person lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig. Zusätzlich sind Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis zu EUR 186 pro Jahr und Person steuerfrei.
1.4 Mitarbeiterbeteiligungen und -prämien
Mitarbeiterprämie: Im Jahr 2025 können Unternehmen Mitarbeiter:innen EUR 1.000 pro Jahr und Person lohnsteuerfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Zahlung handelt, die „üblicherweise bisher nicht gewährt“ wurde. Im Vergleich zu den Vorjahren ist die Prämie nicht länger gänzlich abgabenfrei, da sowohl der Dienstnehmeranteil der Sozialversicherung als auch Lohnabgaben des Arbeitgebers dafür anfallen.
Mitarbeitergewinnbeteiligung: Unternehmen können allen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeiter:innen lohnsteuerfrei unter bestimmten Voraussetzungen eine Gewinnbeteiligung von EUR 3.000 pro Jahr und Person gewähren. Die Prämienhöhe ist mit dem Ergebnis vor Zinsen und Steuern des Vorjahres gedeckelt.
2 Umsatzsteuer – Kleinunternehmerbefreiung neu seit 1.1.2025
- Seit 1.1.2025 kann die Kleinunternehmerregelung in der gesamten Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000 und der nationale (in Österreich erzielte) Jahresumsatz EUR 55.000 nicht übersteigt.
- Selbst wenn Ihre Umsätze in Österreich über EUR 55.000 liegen und Sie deshalb die Kleinunternehmerbefreiung in Österreich nicht nutzen können, können Sie unter Umständen im Ausland als Kleinunternehmer behandelt werden.
- Die Überschreitung der nationalen Umsatzgrenze von EUR 55.000 führt nicht mehr dazu, dass sämtliche Umsätze seit Jahresbeginn nachzuversteuern sind, sondern es werden nur Umsätze ab der Überschreitung umsatzsteuerpflichtig. Einmalig darf der Schwellenwert um maximal 10 % (somit EUR 60.500) überstiegen werden.
3 Steuertipp für Wertpapiere und Kryptowährungen im Privatvermögen
- Wurden im Jahr 2025 Wertpapiere (Investmentfonds, Anleihen, Aktien) verkauft, so lohnt sich zu Jahresende noch ein Blick in das Wertpapierdepot beziehungsweise das Gespräch mit der betreuenden Bank. Gewinne beziehungsweise Verluste aus dem Verkauf sind nur innerhalb desselben Kalenderjahres mit anderen Gewinnen beziehungsweise Verlusten aus Kapitalanlagen ausgleichbar.
- Dies gilt auch für Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden.
Sollten Sie dazu Fragen haben oder sich persönlich zu Ihrem voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis beraten lassen wollen, steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Ihr HOLZINGER. TAX-Team an den Standorten St. Pölten und Wien.