Steuersparen zum Jahresende

Steuersparen zum Jahresende

Liebe Klientinnen und Klienten,

da sich das Kalenderjahr in großen Schritten zu Ende neigt, möchten wir Ihnen wieder einen Überblick über die wichtigsten steuerpolitischen Gestaltungsspielräume geben.

1 Degressive Abschreibung

  • Angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter können jährlich degressiv mit 30 % vom Buchwert abgeschrieben werden; dadurch kommt es zu einem Steuerspareffekt.
  • Ausgenommen davon sind Gebäude (siehe Punkt 2), Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 Gramm pro Kilometer (reine Elektrofahrzeuge sind somit von der degressiven Abschreibung erfasst), unkörperliche Wirtschaftsgüter ohne Digitalisierungs-, Ökologisierungs- oder Gesundheits- beziehungsweise Life-Science-Bezug, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern.

2 Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

  • Für Gebäude kann je nach Zweck des Gebäudes der dreifache Abschreibungssatz (7,5 % beziehungsweise 4,5 %) im ersten und der zweifache Abschreibungssatz im darauffolgenden Jahr angewendet werden. Die Regelungen der Halbjahres-Abschreibungen sind nicht anzuwenden.
  • Wurde das Gebäude bereits vor dem 30.6.2020 angeschafft, jedoch bislang nicht betrieblich oder für Wohnraumvermietung verwendet, so kann eine vorzeitige Abschreibung nicht angewendet werden.

3 Geringwertige Wirtschaftsgüter

  • Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis EUR 1.000 können sofort im Jahr der Anschaffung als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden.
  • Im Netto-System (mit Vorsteuerabzug) ist dieser Wert der Nettobetrag, im Brutto-System hingegen der Bruttobetrag.

4 Übertragung stiller Reserven

  • Bei natürlichen Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft wie offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft) können stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens 7 Jahre alten Anlagegütern (15 Jahre bei Grundstücken) unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von 12 Monaten auf Ersatzbeschaffungen übertragen werden.
  • Für Schadensfälle wie zum Beispiel Zerstörung durch Brand entfällt die Frist zur Betriebszugehörigkeit, und die Übertragungsfrist der stillen Reserven verlängert sich auf 24 Monate.

5 Behandlung von Einnahmen und Ausgaben

  • Durch das Verschieben von Erträgen beziehungsweise Einnahmen oder das Vorziehen von Ausgaben steht insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ein steuerpolitischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, sind dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen.
  • Die tatsächlichen Beiträge zur Sozialversicherung der Selbstständigen werden erst zwei bis drei Jahre im Nachhinein vorgeschrieben. Somit sind die Beiträge für 2024 erst im Jahr 2026/2027 zu zahlen. Durch eine vorläufige Berechnung und gegebenenfalls Vorauszahlung können zukünftige Liquiditätsengpässe vermieden werden. Außerdem vermindern begründete Vorauszahlungen die steuerliche Bemessungsgrundlage im Jahr der Zahlung.

6 Gewinnfreibetrag

  • Natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft wie offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft) können einen Gewinnfreibetrag bis maximal EUR 46.400 pro Jahr gewinnmindernd nutzen.
  • Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 steht der Grundfreibetrag von 15 % zu. Für Gewinne über EUR 33.000 steht ein Gewinnfreibetrag mit Investitionserfordernis zu.
  • Als begünstigte Investitionen gelten ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen mindestens 4 Jahre dienen, beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lastkraftwagen, Hardware und Gebäudeinvestitionen. Auch für bestimmte Wertpapiere kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
  • Ausgeschlossen sind zum Beispiel Personenkraftwagen (auch Elektrofahrzeuge), Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter.

7 Investitionsfreibetrag

  • Alternativ zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (und auch bei Kapitalgesellschaften) kürzt der Investitionsfreibetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage um zusätzliche 10 % (bei klimafreundlichen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten für begünstigte Investitionen.
  • Als begünstigt gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Gewinnfreibetrag und zusätzlich folgende Wirtschaftsgüter: Elektrofahrzeuge sowie unkörperliche Wirtschaftsgüter aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit beziehungsweise Life Science.

8 Spenden und Sponsoring

  • Spenden an im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns steuerlich absetzbar. Eine Liste der begünstigten Institutionen findet man auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen. Die Spenden müssen bis spätestens 31.12.2024 an die Institution geleistet werden.
  • Darüber hinaus sind Spenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden) betragsmäßig unbegrenzt absetzbar. Voraussetzung ist jedoch, dass die Spende entsprechend vermarktet wird, etwa durch Erwähnung auf der Unternehmens-Website.
  • Sponsoring an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen ist absetzbar, sofern damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist.

9 Elektromobilität

  • Für Elektrofahrzeuge wie Personenkraftwagen oder einspurige Krafträder (CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer; Plug-in-Hybridfahrzeuge fallen nicht darunter) gelten weiterhin steuerliche Vorteile gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren.
  • Betragen die Brutto-Anschaffungskosten bis zu EUR 40.000, so steht der volle, bis EUR 80.000 ein aliquoter Vorsteuerabzug zu.
  • Für die Anschaffung der Ladeinfrastruktur stehen Förderungen zur Verfügung.
  • Weitere steuerliche Vorteile sind die Anwendung der degressiven Abschreibung, der Investitionsfreibetrag, keine Normverbrauchsabgabe, kein Sachbezug bei privater Nutzung sowie keine motorbezogene Versicherungssteuer.

10 Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbstständige

  • Selbstständige können entweder ein großes oder ein kleines Arbeitsplatzpauschale geltend machen: EUR 1.200 pro Jahr, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 12.816 erzielt werden; EUR 300 pro Jahr, wenn die anderen Einkünfte diesen Betrag übersteigen.
  • Ebenso können 50 % der Ausgaben für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.

11 Steuerfreies Jobticket beziehungsweise Klimaticket und (Elektro-)Fahrräder

  • Die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel können vom Unternehmen für die Mitarbeiter:innen steuerfrei übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Darunter fällt auch das Klimaticket.
  • Werden den Mitarbeiter:innen (Elektro-)Fahrräder zur Verfügung gestellt, so ist dafür kein Sachbezug zu verrechnen.

12 Steuerfreie Weihnachtsgeschenke und Sachzuwendungen für Jubiläen

  • Nehmen Mitarbeiter:innen an Betriebsveranstaltungen teil, so ist ein geldwerter Vorteil bis EUR 365 pro Jahr und Person steuerfrei.
  • Sachzuwendungen (zum Beispiel Gutscheine, Goldmünzen) sind bis zu EUR 186 pro Jahr und Person lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig.
  • Zusätzlich sind Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis zu EUR 186 pro Jahr und Person steuerfrei.

13 Kleinunternehmer

Umsatzsteuer: Unternehmen, deren Jahres-Bruttoumsätze unter EUR 42.000 liegen, unterliegen der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes, sofern sie nicht darauf verzichtet haben. Sie haben keine Umsatzsteuer abzuführen, können sich jedoch auch keine Vorsteuer zurückholen. Ausblick 2025: Ab 1.1.2025 kann die Kleinunternehmerregelung in der gesamten Europäischen Union in Anspruch genommen werden, sofern der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000 und der nationale Jahresumsatz EUR 55.000 nicht übersteigt.

Einkommensteuer: Sofern die Umsätze nicht mehr als EUR 40.000 (vormals EUR 35.000) betragen, kann der Gewinn neben den Ausgaben für die Sozialversicherung, Arbeitsplatzpauschale und das 50-prozentige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten durch pauschale Betriebsausgaben (20 % bei Dienstleistungsunternehmen, ansonsten 45 %) ermittelt werden.

14 Mitarbeiterbeteiligung, Mitarbeitergewinnbeteiligung und Teuerungsprämie

  • Mitarbeiterbeteiligung: Unternehmen können Mitarbeiter:innen unentgeltlich oder verbilligt Anteile am Unternehmen bis zu einem Freibetrag von EUR 3.000 pro Jahr und Person gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens 5 Jahre gehalten wird.
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung: Unternehmen können lohnsteuerfrei (aber nicht kommunalsteuer- oder sozialversicherungsfrei) eine Gewinnbeteiligung von EUR 3.000 pro Jahr und Person gewähren. Die Prämienhöhe ist mit dem Ergebnis vor Zinsen und Steuern des Vorjahres gedeckelt.
  • Teuerungsprämie: Für 2024 gilt die Teuerungsprämie weiterhin steuer- und abgabenfrei in Höhe von maximal EUR 3.000, muss jedoch an lohngestaltende Maßnahmen gebunden werden.

15 Sonderausgabenpauschale für thermische Sanierungen

Wurde im Jahr 2024 ein Förderantrag für die thermische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz von fossilen durch klimafreundliche Heizsysteme eingereicht, so kann eine steuerliche Pauschale geltend gemacht werden. Übersteigen die Kosten nach Abzug aller Förderungen EUR 4.000 beziehungsweise EUR 2.000 bei einem Heizkesseltausch, so steht im Jahr 2024 und den folgenden 4 Jahren ein Pauschale von EUR 800 beziehungsweise EUR 400 pro Jahr zu.

16 Wertpapierverluste realisieren und Kryptowährungen

Wurden im Jahr 2024 Wertpapiere verkauft, so lohnt sich zu Jahresende ein Blick in das Wertpapierdepot beziehungsweise das Gespräch mit der betreuenden Bank. Gewinne beziehungsweise Verluste aus dem Verkauf sind nur innerhalb eines Kalenderjahres mit anderen Gewinnen beziehungsweise Verlusten aus Kapitalanlagen verrechenbar. Dies gilt auch für Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden.

17 Stromeinnahmen aus Photovoltaik-Anlagen

Geregelt wurde die steuerfreie Erzielung von Einnahmen aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaik-Anlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 Kilowatt-Peak und die Anschlussleistung die Grenze von 25 Kilowatt-Peak nicht überschreitet und maximal 12.500 Kilowattstunden in das öffentliche Netz eingespeist werden. Bei Überschreitung dieser Werte können sich steuerliche, gewerbe- und sozialversicherungsrechtliche Folgen ergeben.

18 Belegaufbewahrungspflicht

  • Belege aus dem Jahr 2017 oder früher müssen ab 1.1.2025 nicht länger aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich jedoch, Belege länger aufzubewahren beziehungsweise digital zu speichern.
  • Sollte ein anhängiges Beschwerdeverfahren nach der Bundesabgabenordnung oder ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren anhängig sein, so sind die Unterlagen weiterhin aufzubewahren.
  • Für Grundstücke (22 Jahre), Unterlagen im Zusammenhang mit elektronischen Leistungen (10 Jahre), COVID-Unterstützungen (10 Jahre), Investitionsprämie (10 Jahre) und Kurzarbeitsbeihilfe (10 Jahre) gelten längere Aufbewahrungszeiten.

19 Sonderthema Hochwasser

Alle steuerlich hilfreichen Informationen zu Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen wie Fristverlängerungen, Zahlungserleichterungen und Katastrophenhilfen sowie Ersatzbeschaffungen für beschädigte Gegenstände haben wir auf unserer Website zusammengestellt.

Sofern Sie Fragen zu den oben beschriebenen Punkten haben oder sich persönlich zu Ihrem voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis unterhalten möchten, steht Ihnen unser Team in der Steuerberatung gerne zur Verfügung.