> ## Content Index
> Fetch the complete content index at: https://blog.holzinger.tax/llms.txt
> Use this file to discover other available public pages before exploring further.

# Mehrarbeit bei Teilzeitkräften
- URL: https://blog.holzinger.tax/mehrarbeit-bei-teilzeitkraften/
- Published: 2021-03-17T10:00:00.000Z
- Updated: 2026-07-08T10:09:08.000Z
- Author: Anna Holzinger
- Tags: status-neu, Arbeitsrecht, Personalverrechnung

Unter Teilzeitmehrarbeitszeit versteht man die Differenz zwischen vereinbarten Teilzeitarbeitsstunden und der gesetzlichen sowie kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

Für Mehrarbeitsstunden gebührt laut Arbeitszeitgesetz nach § 19d ein **Zuschlag von 25 Prozent**. Sind neben dem 25-prozentigen gesetzlichen Teilzeitzuschlag auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese konkrete Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.

Anstelle der Bezahlung des 25-prozentigen Zuschlages für die Teilzeitmehrarbeit kann auch **Zeitausgleich im selben Verhältnis** vereinbart werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu konsumieren und den Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent in Geld zu bezahlen.

## Wann entfällt dieser 25-prozentige Zuschlag?

Die Mehrarbeitsstunden sind **nicht zuschlagspflichtig**, wenn:

- die Mehrarbeitsstunden **innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von 3 Monaten** durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
- bei gleitender Arbeitszeit: die vereinbarte Arbeitszeit wird innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten beziehungsweise „ein Zuviel“ an Mehrarbeitsstunden kann vereinbarungsgemäß in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden;
- der/die Arbeitgeber:in mit dem/der Arbeitnehmer:in eine Vertragsänderung im Hinblick auf den künftig vorhersehbaren stärkeren Arbeitsanfall vereinbart hat. Es fallen somit künftig keine Mehrarbeitsleistungen mehr an.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Austritt von Dienstnehmer:innen die offenen Mehrstunden mit einem **50-prozentigen Zuschlag** ausbezahlt werden müssen.

**Achtung bei Austritt:** Sollten beim Austritt Minusstunden vorhanden sein, können diese nicht vom Lohn abgezogen werden.